Die verfassungsgebende Gewalt geht nicht von Karlsruhe aus

Otto Lenz macht sich zum Streiter gegen Karlsruhe und trifft auf breite Resonanz

, von  Niklas Kramer

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Die verfassungsgebende Gewalt geht nicht von Karlsruhe aus
Inzwischen alt und erfahren. 30. November 1973 Carl Otto Lenz als Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag. (CC-BY-SA) Deutsches Bundesarchiv (German Federal Archive), B 145 Bild-F041528-0011

Prof. Dr. Lenz, ehemaliger Generalanwalt des EuGH und ehemaliger Vorsitzende des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages, sprach am letzten Mittwoch im Rahmen des Forum Constitutionis am Walter Hallstein Institut in Berlin über das Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Lissabon.

Grinsend führt der Direktor des Walter Hallstein Instituts und selbst allbekannter Europarechtler Ingolf Pernice in die Veranstaltung am Mittwochabend ein. Ein Kommentator des Deutschlandfunks nenne das Bundesverfassungsgerichtsurteil „ein Meisterwerk juristischer Argumentationskunst“ und übergibt so das Wort an Carl Lenz. Jener avancierte durch seinen mit „Ausbrechender Rechtsakt“ betitelten Artikel in der FAZ im August vergangenen Jahres zu einem der schärfsten Kritiker des Lissabon-Urteils in der deutschen Öffentlichkeit und darf nach Reden in Brüssel und Heidelberg nun auch in Berlin seine Analyse zu dem Karlsruher Urteil darlegen.

Das Grundgesetz ist europafreundlich

Der ehemalige Vorsitzende des Rechtsausschusses fängt sogleich mit der Darlegung der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes an. Das Grundgesetz wurde im tiefen Bewusstsein um die Bedeutung einer deutschen Einbindung in einem europäischen Integrationsprozess geschrieben. Die Präambel verweise ausdrücklich auf ein gleichberechtigtes Glied in Europa. Vielmehr: die verfassten Gewalten müssten diese Aufgabe sogar „dienend“ ausfüllen. Vor dem Hintergrund des Krieges war Churchills Vision der „vereinigten Staaten von Europa“ allgegenwärtig. Von verfassungsrechtlichen Bedenken – so betont Lenz - sei jedoch nie die Rede gewesen. Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft und die Ideen Brentanos rund um eine politische Klammer seien jedenfalls am Willen des französischen Parlamentes gescheitert und nicht an irgendwelchen Souveränitätsbehauptungen deutscher Grundrechtsväter oder -mütter. Diese Europafreundlichkeit des Grundgesetz kam dann 1992 zu einer weiteren Pointierung, in dem Jahr als der Europaartikel 23 in das Grundgesetz eingefügt worden ist. Dies geschah genau an jener Stelle, an der voher der Wiedervereinigungsartikel gestanden hatte. Dies sei kein Zufall gewesen und unterstreiche die Bedeutung des Artikels. „Der Europartikel ist integrationsoffen. Das Ziel des Integrationsprozesses – Bundesstaat oder Staatenverbund – ist durch den Wortlaut ´sich vereinigendes Europa´ bewusst ausgeklammert. Von Grenzen - unabhängig von Demokratie etc - ist auch hier nichts zu erkennen“, so Lenz.

Das Urteil lehnt sich weit aus dem Fenster

Durch seine historische Exegese deckt Lenz geschickt die große Schwachstelle des Urteiles des Bundesverfassungsgerichts auf und der größte Teil der Wissenschaft folgt ihm dabei.[1] Der Maßstab an dem das Bundesverfassungsgericht das Zustimmungsgesetz prüft – und damit implizit auch die Primärverträge – wird nämlich breit entwickelt. Das entwickelte Recht aus dem Wahlartikel 38 GG auf substantielle Volksvertretung sei alleine schon schwierig. Dann aber noch ein Recht auf Souveränität herzuleiten werfe viele Fragen auf. „Im Urteil sei 33mal von Souveränität die Rede; im Grundgesetz aber kein einziges Mal“, so scherzt Lenz weiter. Das Lissaboner Urteil, welches eine integrationsfesten Verfassungsidentität erkennt und enumerativ Kernbereiche der Souveränität aufzählt, lehne sich weit aus dem Fenster. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht ansonsten wie eine Fackel vor sich her trage, werde selbst nicht eingehalten. Im Gegenteil. Das Urteil habe sogar dem Bundespräsidenten dazu aufgefordert die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde abzuwarten, solange nicht die Begleitgesetze neu geschrieben werden. Der amerikanische Ausdruck von „judicial restraint“ (zu übersetzen mit richterlicher Zurückhaltung) gäbe es in der Logik der Richter von Karlsruhe nicht. Die neue Letztentscheidungskompetenz, die das BVerfG für sich beansprucht, die über Ultra Vires Fragen und dem „Solange 1 und 2“ Urteil hinaus geht und den eben genannten letzten Bereich der Souveränität mit einschließt, würde nicht nur potentiell eine Massenzahl an Klägern hevorrufen können, sondern sei auch nicht neutral. „Richter in eigener Sache ist keine gute Sache“, so Lenz Haupttenor auch schon im FAZ-Artikel. Auf die Frage eines Journalisten im Anschluss an die Rede, ob es nicht berechtigte Ängste gebe, dass Grundrechte in Zukunft nur vom EuGH geschützt werde, antwortet er, dass die Integration eben auch Kompromisse einzugehen bedeutet. „In der Tat handelt es sich manchmal um einen anderen Schutz, aber das der Schutz auf europäischer Ebene auch gewährt wird und verankert ist, kann nicht geleugnet werden. Die Urteile des EuGH sind zumindest nach der Rechtslage allesamt nachvollziehbar gewesen.“

Neue Legitimationsstränge werden ignoriert

Zudem erachtet Lenz die Richter in Karlsruhe als blind gegenüber der neuen Demokratisierung des Lissaboner Vertrages. Zwar sei festgestellt worden, dass der Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist, gleichwohl sei das Bild defizitär. Erstens, habe das Europaparlament sehr wohl starke Rechte gewonnen. Dabei verweist Lenz auf die aktuellen Anhörungen der Kommissionsanwärter in den entsprechenden Fachausschüssen des Europaparlamentes und fragt fast schon stolz: „Haben Sie sowas schon einmal im Bundestag gesehen?“ Darüber hinaus betont er, dass die Einführung der qualifizierten Mehrheit im Rat und die stärkere Orientierung an der zu vertretenden Bevölkerungszahl ein neues Instrument der demokratischen Legititmation darstellen - und völlig unverständlich nicht im Urteil berücksichtigt würden. Auch hier wiederrum - auf die Frage eines Rechtsreferenten des Bundestages nach der Ungleichheit des Wahlaktes auf Europäischer Ebene und den demokratietheoretischen Konsequenzen - bemerkt Lenz, dass die Integration nicht haargenau im Sinne des Art. 20 GG stattfinden könne und Abweichung des staatlichen Demokratieverständnisses unausweichlich seien.

Konsequenz: Schwächung der Demokratie?

Nun ist das Urteil in der Luft und die Frage nach den politischen Konsequenzen ja meistens viel fruchtbarer. Hier sieht Lenz, der hier leider nicht konkret wird, eine Schwächung der Geltungswirkung des Europarechts. Indem sich eines der 27 obersten Gerichte herausnimmt, über die Rechtmäßigkeit selbst der sekundären Rechtsakte zu entscheiden, könnten leicht andere Gerichte folgen. Daneben sieht Lenz eine Schwächung der Demokratie, da die Frage der Integrationsschritte dem politischen Prozess entzogen werden können, indem man nach Karlsruhe zieht. Das politisch gewählte Parlament werde entmündigt (so im Übrigen auch schon die These von Martin Nettesheim [2]). Kulminierend schließt Lenz mit der Frage ab: „Haben wir das Bonner oder das Karlsruher Grundgesetz?“ Nach der anschließenden Diskussion, die von breiter Zustimmung zu Lenz Analyse getragen ist, darf Pernice das Abschlußwort sprechen. Erneut mit einem Lächeln auf den Lippen zitiert er einen Richter des Bundesverfassungsgerichtes. „Ich kann Ihnen im Großen folgen mein lieber Kollege. Trotzdem sollte man die Sache vielleicht etwas nüchterner betrachten.“ Die Frage ob man eine Vorlagepflicht des BVerfG gesetzlich verankern müsse, deutet Pernice als übertrieben.[3] Der Nachgeschmack der Kritik am Bundesverfassungsgericht und seiner sehr gewagten Rechtsprechung bleibt im Raum. Ob das Urteil nun ein Bremsklotz wird, wie es z.B. eine Analyse der Stiftung für Wissenschaft und Politikbefürchtet, oder aber die Demokratie durch die Begleitgesetze am Ende gestärkt werden sollte, bleibt abzuwarten.

[1] Kritisch siehe u.a. Peter-Christian Müller-Graf in: Integration 04/09, Callies in der FAZ vom 27.08.2009 sowie in der ZeuS 04/2009 oder auch Oppermann, EuZW 2009

[2] Martin Nettesheim, „Entmündigung der Politik“, in FAZ: 27.08.2009

[3] vgl. etwa http://www.euractiv.de/druck-version/artikel/europa-kann-mit-dem-lissabon-urteil-leben-002127

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